Für alle von uns angebotenen Hilfen gilt der Grundsatz, dass nicht der/die Hilfeempfänger der Hilfe angepasst werden sollen, sondern sich die Unterstützung nach den Besonderheiten der Familie richtet. Weil diese Hilfe auf die Bedarfe abgestimmt sein soll, sind auch andere Methoden oder verschiedene Kombinationen von Hilfen denkbar.

Die Hilfen zu Erziehung werden grundsätzlich über den Kommunalen Sozialen Dienst der Stadt Hanau, sowie über andere Jugendämtern in den angrenzenden Landkreisen, mit denen der Verein kooperiert, eingeleitet.

Erziehungsbeistand

Die Erziehungsbeistand nach§ 30 SGB VIII, auch Einzelbetreuung genannt, ist eine freiwillige Hilfeform, welche durch die Erziehungsberechtigten beim Jugendamt beantragt werden kann …..

sozialpädagogische Familienhilfe

Die sozialpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII ist die intensivste Hilfeform unter den ambulanten Hilfen im Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Sie kann auf Antrag ……

intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach§ 35 SGB VIII ist eine intensive Form der Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen …..

Eingliederungshilfe

Das Angebot der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder oder Jugendliche, welche in ihrer Entwicklung als verzögert gelten und deren Teilhabe ….


Soziale Gruppenarbeit an Schulen

Soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII bietet, auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts, soziales Lernen in der Gruppe. Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll Kindern ……

Begleiteter Umgang / geschützter Umgang

Das Angebot Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII, §§ 1684,1685 BGB dient der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind/ Kindern und nicht mit ihm zusammenlebenden Bezugspersonen ……

Erziehungsbeistand

Die Erziehungsbeistandsschaft nach§ 30 SGB VIII, auch Einzelbetreuung genannt, ist eine freiwillige Hilfeform, welche durch die Erziehungsberechtigten beim Jugendamt beantragt werden kann und Kinder- und Jugendliche bei der Bewältigung von emotionalen und sozialen Entwicklungsproblemen unterstützen soll. Das Kind oder der Jugendliche werden dabei als Einzelperson betrachtet, jedoch unter Einbezug ihres sozialen Umfeldes in ihrer Selbstständigkeit gefördert – Lebensbezüge zur Familie bleiben dabei erhalten und werden ggfs. gestärkt.

Themen einer Erziehungsbeistandschaft können zum Beispiel folgende sein: Abbau schulischer Defizite und Problembereiche; Entwicklung und Planung schulischer und beruflicher Perspektiven; Entwicklung einer tragfähigen Lern- und Leistungsmotivation; Befähigung den Tagesablauf bzw. den Alltag zu strukturieren zu können; Erlernen von verantwortlichem Umgang mit Ressourcen/ Einteilung von Zeit und Geld; Aufbau/Wiederherstellen tragfähiger sozialer Kontakte; Aktivierung vorhandener Ressourcen und der Unterstützung durch das soziale Umfeld; Erlangung/ Verbesserung von Beziehungs-, Gruppen- und Konfliktfähigkeit.

Sozialpädagogische Familienhilfe

Die sozialpädagogische Familienhilfe nach §31 SGB VIII ist die intensivste Hilfeform unter den ambulanten Hilfen im Kinder- und Jugendhilfegesetz.

Sie kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten von den Jugendämtern gewährt werden und dient der Hilfe zur Selbsthilfe für Familien bei Multiproblemlagen (emotionale, soziale und ökonomische Probleme). Durch eine zeitintensive Beratung und Begleitung der Familie werden Lösungen von Alltagsproblemen und Konfliktbewältigung probiert und geübt.

Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine aufsuchende Hilfe und findet daher überwiegend im Wohnraum der Familien statt. Somit erleben sozialpädagogische Familienhelfer vorliegende Probleme unmittelbar und suchen vor Ort gemeinsam mit den Familien nach passenden Lösungen. Die Familien stehen durchgängig in der Verantwortung für die Bewältigung ihrer Probleme und werden zu eigenen Lösungen angeregt, um die vereinbarten Ziele zu erreichen. Im Rahmen der Hilfeplanung nach §36 SGB VIII werden diese Ziele regelmäßig mit allen Beteiligten überprüft und gegebenenfalls angepasst.

Themen in der sozialpädagogischen Familienhilfe können zum Beispiel folgende sein: Intensive Betreuung und Begleitung von Familien bei Erziehungsaufgaben, Bewältigung von Alltagsproblemen, Lösung von Konflikten und Krisen, Kontakten mit Ämtern und Institutionen; Sicherung oder Wiederherstellung der Erziehungsfunktion der Familie durch Verbesserung des Erziehungsverhaltens und Verbesserung der Interaktion und Kommunikation der Familienmitglieder sowie Verbesserung der Rahmenbedingungen in und um die Familie; Aktivierung der Selbsthilfefähigkeit der Familie (Hilfe zur Selbsthilfe) und Stärkung der Problemlösungskräfte und eigenen Ressourcen in der Familie, Wiedererlangung der Erziehungskompetenz, Klärung der Positionen, Haltungen und Rollen in der Familie

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung

Die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach§ 35 SGB VIII ist eine intensive Form der Betreuung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

In der Regel haben die Jugendlichen, die mit diesem Angebot betreut werden, schon andere Formen der Jugendhilfe erlebt – konnten aber in diesen nicht ausreichend betreut werden. Bei der häufig beziehungsgeschädigten Klientel ist in der Regel eine hohe Zahl von Kontakten notwendig, um eine Beziehung als Grundlage der Betreuung aufzubauen. Die Hilfe findet in der Regel aufsuchend, im Lebensumfeld der Jugendlichen statt. Dabei ist es Ziel der Betreuung, mit dem oder der Jugendlichen Perspektiven für das weitere Leben zu erarbeiten. Dazu kann
es auch gehören eine Wohnung anzumieten. Ebenfalls kann mit der Hilfe auch die Regelleistung für den Lebensunterhalt des Jugendlichen nach
§ 39 SGB VIII verbunden sein.

Eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung hat folgende Arbeitsschwerpunkte:

Soziale Integration, angemessene Freizeitgestaltung; Eigenverantwortliche Lebensführung selbständige Wahrnehmung von Behördenkontakten und Geschäften des täglichen Lebens; Sicherung einer geeigneten Wohnmöglichkeit; schulische oder berufliche Perspektive/ Ausbildung; eigenständige Haushaltsführung und angemessener Umgang mit finanziellen Ressourcen.

Eingliederungshilfe, für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Das Angebot der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII richtet sich an Kinder oder Jugendliche, welche in ihrer Entwicklung als verzögert gelten und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Entwicklungsverzögerung ist von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten festzustellen. Bei Sprungbrett e.V. wird dieses Angebot ausschließlich in ambulanter Form geleistet und dient dazu eine drohende seelische Behinderung abzuwenden, eine vorhandene seelische Behinderung zu beseitigen oder zu mildern sowie der Eingliederung in die Gesellschaft.

Ziele der Eingliederungshilfe sind die Integration des Kindes/ Jugendlichen in die Familie, das nähere soziale Umfeld sowie in den öffentlichen, kulturellen Lebensbereich und die Realisierung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit.

Soziale Gruppenarbeit an Schulen

Soziale Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII bietet, auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts, soziales Lernen in der Gruppe. Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Ziele der sozialen Gruppenarbeit sind zum Beispiel die Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen, die Überwindung von individuellen Krisen, die Entwicklung und Stärkung von sozialen Kompetenzen, das Lernen in der Gruppe und der Umgang mit Konfliktsituationen/Aggressionen sowie die Akzeptanz von Regeln und Normen und die Verbesserung der Beziehungs- und Konfliktfähigkeit. Sprungbrett e.V. leistet eine soziale Gruppenarbeit in Kooperation mit Hanauer Grundschulen. Diese beinhaltet regelmäßige Gruppenstunden an zwei Nachmittagen in der Woche inklusive weitere Zeiten für Einzelfördermaßnahmen, alleine oder in Kleinstgruppen sowie Familien- und Elternarbeit.

Förderung der Erziehung in der Familie

Begleiteter / geschützter Umgang

Das Angebot Begleiteter Umgang gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII, §§ 1684,1685 BGB dient der Unterstützung und Förderung des Kontaktes zwischen Kind/ Kindern und nicht mit ihm zusammenlebenden Bezugspersonen wie zum Beispiel Vater, Mutter, Geschwister, Großeltern. Grundlage gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen. Begleiteter Umgang ist sinnvoll bei Erstanbahnung von Kontakten, bei schweren Loyalitätskonflikten des Kindes oder bei hohem Konfliktpotential der Beteiligten.

Begleiter Umgang ist dabei als Maßnahme zur Abwehr von Gefährdungen und zur Förderung des Wohls des Kindes im Sinne einer Optimierung der kindlichen Entwicklungsbedingungen zu verstehen und hilft Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind/ Kindern und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden Durch dieses Angebot wird dem Kind die Gelegenheit geboten, seine Beziehung zu den umgangsberechtigten Bezugspersonen weiterzuführen bzw. zu entwickeln. Gemeinsame Gespräche der Beteiligten im Rahmen dieses Angebotes sind in der Regel sinnvoll und notwendig und dienen der Sensibilisierung der umgangsberechtigten Personen für die Belange des Kindes/ der Kinder und unterstützen Eltern und andere Beteiligten beim Aufbau ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind, damit der Umgang zukünftig ohne Begleitung durchgeführt werden kann.

Die Umgänge werden ausschließlich von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen durchgeführt.

Rechtsgrundlage: SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz

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